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Erste-Hilfe Einrichtungen & Erste-Hilfe Material
Erste-Hilfe-Koffer
- Jeder Verletzte hat einen Anspruch auf ERSTE HILFE und bei jedem Unfall im Betrieb muß erforderliche Hilfe gewährleistet sein. Dies ergibt sich aus der Fürsorgepflicht des Unternehmers.
- Alle Arbeitsstätten unterliegen der Arbeitsstättenverordnung (ArbStV); sei es in der Großindustrie, im Handwerksbetrieb und Kleinunternehmen, bei allen Freiberuflern oder bei kirchlichen Einrichtungen, Kommunen oder im Öffentlichen Dienst.
- Grundsätzliche Anforderungen an ERSTE HILFE-Einrichtungen und ERSTE HILFE-Material in Betrieben ergeben sich aus der Unfallverhütungsvorschrift (BGV A1) "Grundsätze der Prävention", GUV.VA1 gilt für Länder und Gemeinden.
- (Auszug aus den Arbeitsstätten-Richtlinen ASR 39/1,3) " Mittel und Einrichtungen zur ERSTE HILFE" : § 5 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Erste Hilfe-Material jederzeit schnell erreichbar und leicht zugänglich in geeigneten Behältnissen, gegen schädigende Einflüsse geschützt, in ausreichender Menge bereitgehalten sowie rechtzeitig ergänzt und erneuert wird.
zu § 5 :
- Zum ERSTE-HILFE MATERIAL zählen Verbandstoffe (*), die so zu lagern sind (vor allem sterile Verbandstoffe), dass sie vor schädigenden Einflüssen, Nässe, Verunreinigungen und hohen Temperaturen geschützt sind. Das ERSTE-HILFE MATERIAL ist bei Ablauf der Verfalldaten zu erneuern.
- Alle Steril-Produkte sind 20 Jahre haltbar !
- (*) Arzneimittel gehören nicht zur ERSTE HILFE und sind deshalb in Verbandschränken oder Verbandkästen nicht aufzubewahren.
NEU= Inhalte der DIN 13157 / DIN 13169 geändert !
gut zu wissen ...
- Seit November 2009 haben sich die Inhalte für Betriebsverbandkästen (nach DIN 13 157 / DIN 13 169) geändert !
- >> Übersicht= Vergleich Ausgabe 1998 / 2009
- >> DETAILS erhalten Sie hier. [47 KB]
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